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Wolfgang Kottmann GmbH
Max-Planck-Str. 13
89584 Ehingen
Vertreten durch:
Dipl.-Wirtschaftsingenieur
Oliver Kottmann
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Telefon: 07391 / 70 40 0
Telefax: 07391 / 70 40 40
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Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Ulm HRB 490483
USt-ID: gemäß §27 a UStG:
DE 812 186 906
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Quellverweis: eRecht24 Disclaimer
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Andere Bedingungen und mündliche Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unseren Bedingungen widersprechende Bedingungen des Bestellers bleiben unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese Bedingungen gelten für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtliche Sondervermögen, wie auch für sonstige Unternehmer gemäß § 14 BGB.
Für Montagen, Inbetriebnahmen und Kundendienstleistungen gelten ergänzend unsere besonderen Bedingungen.
Unsere Abnehmer betreffend gehen wir davon aus, dass es sich um Vollkaufleute handelt, oder sich als solche behandelt wissen wollende. Daher beschränken wir uns an dieser Stelle auf die für den Abnehmer und uns wesentlichsten Punkte. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch, wenn der Abnehmer eigene allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Sie gelten ebenfalls für von uns in diesem Zusammenhang etwa erbrachte Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Gegenbestätigungen des Abnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 1. Angebote und Vertragsabschluss
1.Verträge kommen nur aufgrund eines schriftlichen – vom Besteller ordnungsgemäß angenommenen – Angebotes des Lieferers oder aufgrund einer schriftlichen Annahmeerklärung oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2.Für den Umfang und die Einzelheiten des Liefervertrages ist das schriftliche Angebot – falls vom Besteller ordnungsgemäß angenommen – oder die schriftliche Annahmeerklärung oder schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung oder schriftlicher Annahme seitens des Lieferers verbindlich.
3.In Drucksachen, auch dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Lieferers, enthaltene Unterlagen wie Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben gründen sich auf gewissenhafte Ermittlungen, sind aber nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.Mehr-oder Mindergewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
5.An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 2.Preise
1.Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, (EXW), ausschließlich Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung, sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.Sollten sich die Preise der für die Fertigstellung unserer Anlagen erforderlichen Materialien oder die Gestehungskosten, z.B. Arbeitsvergütungen, Geldbeschaffungskosten pp., vom Tage des Vertragsabschlusses bis zum Tage der Lieferung verändern, behalten wir uns eine entsprechende Änderung der Lieferpreise vor.
§ 3.Zahlungsbedingungen
1.Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug und frei unserer Zahlstelle in deutscher gesetzlicher Währung zu leisten.
2.Wenn nicht anders vereinbart, sind zu zahlen:
30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
60% der Auftragssumme vor Lieferung
10% der Auftragssumme nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch 90 Tage nach Versanddatum. 3.Sonderabmachungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.
4.Werden Zahlungen gestundet oder tritt Zahlungsverzögerung ein, so werden wir für die Zwischenzeit Fälligkeitszinsen berechnen und zwar in Höhe der gesetzlichen Bankzinsen und Spesen für offene Geschäftskredite, jedenfalls aber in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1968.
5.Die Zurückhaltung der Zahlung wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers und die Anrechnung etwaiger Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6.Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur Zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.
7.Montage-und Inbetriebsetzungskosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
§ 4.Lieferzeit
1.Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, der Abklärung aller technischen Fragen, der Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand im Werk fertiggestellt ist. Die Fertigstellung wird dem Besteller angezeigt. Die Lieferzeit verlängert sich jedoch, soweit und solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat, insbesondere die vereinbarten Zahlungen nicht geleistet hat.
3.Unvorhersehbare Hindernisse, die vom Lieferer und/oder seinen Unterlieferanten nicht beherrschbar sind, insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streiks, Aussperrungen, sonstige Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferfrist. Das gilt auch, falls behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.
5.Eine Verzugsentschädigung wird – mit Ausnahme in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Lieferers, wie auch im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – nicht gewährt.
6.Teillieferungen sind zulässig.
§ 5.Versand und Gefahrenübergang
1.Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
2.Mit Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Besteller über, auch bei Franko, FOB- oder FOR - Geschäften, wie insbesondere auch, soweit wir ab Werk zusätzliche Leistungen, sei es Zahlungen für Versandkosten pp., sei es die Versendung, Aufstellung, Lagerung ausdrücklich übernommen haben.
3.Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
4.Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf besondere Anordnung und auf Kosten des Bestellers. Dieser ist verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen, ohne dass wir ihn dazu besonders auffordern.
5.Lademittel (Unterleghölzer, Gerüste usw.)sowie Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet. Eine Zurücknahme erfolgt nicht.
6.Das Abladen ist in jedem Falle Sache des Bestellers.
7.Unstimmigkeiten,die aus dem Versand herrühren, sind uns unverzüglich nach dem Empfang der Sendung schriftlich anzuzeigen.
§ 6.Haftung für Mängel der Lieferung
1.Die Haftung für Mängel der Lieferung beginnt ab Gefahrübergang. Im Gewährleistungsfall bessern wir nach oder liefern neu, dies nach unserem Ermessen.
2.Die Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung. Für Materialschäden haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen können.
4.Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, ebenfalls nicht bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und bei Anwendung ungeeigneter Betriebsmittel.
5.Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und uns auf Wunsch Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
7.Vorbehaltlich einer unabdingbaren vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtung leisten wir weder Gewähr noch haften wir für von Dritten oder vom Besteller vorgenommene Änderungen, Ausbesserungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand. Eine etwaige Haftung erfolgt nur gemäß 10.
8.Ebenso wenig haften wir oder leisten wir Gewähr für vom Besteller oder Dritten durchgeführte Montagen oder Inbetriebnahmen, vorbehaltlich einer unabdingbaren vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung. Eine etwaige Haftung erfolgt nur gemäß 10.
9.Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen; dies gilt mit den unter 10.ausdrücklich formulierten Ausnahmen.
10.Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, falls nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder der leitenden Angestellten vorliegt, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen das Produkt-Haftungsgesetz Anwendung findet.
11.Alle Ansprüche des Bestellers –aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkt-Haftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
12.Für die Dauer der Gewährleistung sind vom Besteller sämtliche Diagramme der Mess- und Regelinstrumente zu verwahren und unseren Fachmonteuren und –Ingenieuren jederzeit zur Verfügung zu stellen.
§ 7.Rücktritts-oder Wandlungsrecht es Bestellers, sonstige Haftung des Lieferers
1.Soweit wir zur Herstellung oder Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet sind, hat der Besteller nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat unter Hinweis, dass er nach Ablauf vom Vertrage zurücktreten werde, und wenn diese Frist ergebnislos verstrichen ist. Der Besteller kann auch zurücktreten, wenn die uns obliegende Leistung objektiv unmöglich wird oder subjektives Unvermögen vorliegt. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, vorbehaltlich der Regelungen in § 6 Punkt 10, die für alle etwaigen Schadensersatzansprüche des Bestellers anwendbar bleiben. Der Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers, vorbehaltlich § 6 Punkt 10,gilt insbesondere auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie auch bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten seitens des Lieferers, oder im Falle des Verzuges.
§ 8.Eigentumsvorbehalt
1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2.Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Die Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3.Das Herausgabeverlangen aus dem Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.Werden Liefergegenstände von uns mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum im Sinne §947 Abs.1 BGB überträgt und die Sache für uns mit in Verwahrung behält.
§ 9.Rücksendungen
1.Rücksendungen von Einheiten oder Ersatzteilen dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Genehmigung und nur nach unseren Versandinstruktionen vorgenommen werden. Wir behalten uns vor, den Besteller mit den Kosten der Rücksendung bzw. eventuell notwendig gewordenen Instandsetzungskosten zu belasten.
§ 10.Erfüllungsort und Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
1.Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ehingen/Donau (BW)
2.Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist der Gerichtsstand Ehingen/Donau (BW).
3.Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers sowie an jedem zulässigen Gerichtsstand gegen den Besteller zu klagen.
4.Es gilt deutsches Recht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch das einheitliche UN-Kaufrecht – CISG.
§ 11. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenigen des gesamten Rechtsgeschäftes nicht. Die unwirksame Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Montage- Inbetriebnahme- und Kundendienstbedingungen
§ 1 Umfang und Ausführung
Die Arbeit der Monteure erstreckt sich auf die Aufstellung der von uns gelieferten Anlagen und deren Probelauf. Ferner auf die Instruktion der vom Auftraggeber näher bezeichneten Personen, welche die Anlage später zu bedienen haben. Änderungen in der Durchführung der Montage gegenüber zuvor getroffener Vereinbarungen bzw. die Übernahme von Arbeiten, die nicht mit der eigentlichen Montage zu tun haben, sind vorher mit uns zu klären und sind grundsätzlich vom Besteller schriftlich in Auftrag zu geben. Nur so kann das Montagepersonal von uns die entsprechenden Anweisungen erhalten.
Angaben über den vorgesehenen Zeitraum der Montagearbeiten sind nur annähernd. Beginn und Dauer können sich durch unvorhergesehene Umstände verschieben.
Verzögert sich die Montage oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle daraus erwachsenden Kosten, insbesondere für Wartezeiten und zusätzliche An- und Abreisen unserer Monteure, zu tragen.
Der Besteller hat zum Schutz von Personen und Sachen die am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Für die Materialanlieferung und die Montage setzen wir voraus, dass
a) das angelieferte Material in unmittelbarer Baustellennähe gelagert wird;
b) alle bauseitigen Vorbereitungen zum Montagebeginn abgeschlossen sind;
c) die Baustelle geräumt, ausreichend temperiert und beleuchtet ist;
d) der Montageplatz jeweils frei, geräumt und besenrein für die Montage zur Verfügung steht;
e) ein abschließbarer Raum für unser Montagewerkzeug kostenlos zur Verfügung gestellt wird; unsere Monteure ungehindert arbeiten können. Der Besteller leistet auf seine Kosten technische Hilfestellung. Insbesondere durch
a) Bereitstellung der notwendigen Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und Zeit; diese haben die Anweisungen unseres Montageleiters zu befolgen. Wir über- nehmen für diese Hilfskräfte keine Haftung;
b) Ausführung von Erd-, Maurer-, Zimmerer-, Klempner- und Elektroarbeiten;
e) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsgegenstände in dem Umfang, wie diese zur schnellen und einwandfreien Durchführung der Montagearbeiten seitens des Montageleiters als notwendig erachtet werden (z.B. Gerüste, Stapler, Kran etc.);
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Montage und zum späteren Betrieb;
e) innerbetrieblicher Transport von Montageteilen an den Montageplatz und Schutz der Montageteile vor schädigenden Einflüssen;
f) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind;
g) Beseitigung aller Bau- und Verpackungsabfälle.
Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
§ 2 Abnahme
Dem Montageleiter sind vom Besteller täglich die Arbeitszeit und Arbeitsleistung zu bescheinigen. Wird die Nachprüfung und Bescheinigung unterlassen, so verliert dieser das Widerspruchsrecht an der Kosten- Aufstellung.
Bei Rechnungsstellung werden die Auf- zeichnungen unseres Montageleiters zugrundegelegt, die für beide Seiten bindend sind. Der Besteller ist zur Abnahmeprüfung des Liefergegenstandes verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt worden ist und eine vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Die Abnahme ist unseren Montageleiter schriftlich zu bestätigen.
§ 3 Gewährleistung
Wir haften für Mängel der Montage, wenn sie auf nachweislich fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind und innerhalb von 12 Monaten (bei mehrschichtigem Betrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Inbetriebnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers in der Weise, dass wir die Mängel beseitigen. Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen.
Haftung unsererseits entfällt, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten vorgenommen hat, oder wenn uns nicht in der erforderlichen Weise Zeit und Gelegenheit gegeben wird, die Montagemängel zu beheben.
§ 4 Abrechnung
Sofern im Vertrag kein Pauschalpreis für die Montage des Liefergegenstandes vereinbart worden ist, legen wir die nachstehend formulierten Richtlinien für die Berechnung der Montagekosten zugrunde.
In diesen Stundensätzen ist der Einsatz des Programmiergerätes enthalten. Sofern wir es für notwendig erachten, entsenden wir einen Ingenieur zu den z.B. der Entsendung gültigen Sätzen und Reisekosten.
Reise-, Warte- und Wegestunden, sowie Zeiten für die Vorbereitung und Rückmeldung in unserem Betrieb und für die Beschaffung einer Unterkunft am Montageort zählen als Arbeitsstunden.
Für Montagen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten besondere Bedingungen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Zentrale. Telefon: (07391-70400)
KOTTMANN GmbH